54. Im konkreten Fall erscheint es aufgrund der sehr besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. Rz. 48 hiervor), die auf der Grundlage des damals vorhandenen Wissens um die Übertragbarkeit und Gefährlichkeit des Coronavirus gewürdigt werden müssen (vgl. Rz. 53 hiervor), nicht als unbegründet, dass G.________ und F.________ nach ihrer (verspäteten) Ankunft an der Junioren-WM jedenfalls für eine erste Phase angewiesen wurden, sich an einem separaten Tisch zu verpflegen.