52. Überaus fraglich ist schon, ob G.________ und F.________ Opfer einer Handlung im Sinne von Art. 2.1.1-2.1.4 Ethik-Statut geworden sind. In Frage kämen diesbezüglich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 2.1.1 Ethik-Statut) bzw. ein Eingriff in die psychische Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut). Zu beiden Varianten lassen sich dem Untersuchungsbericht von SSI keine aussagekräftigen Ausführungen entnehmen; auch