50. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.5 Ethik-Statut setzt objektiv verschiedene Elemente voraus: Zunächst muss eine Sportlerin oder ein Sportler Opfer einer Handlung im Sinne von Art. 2.1.1-2.1.4 Ethik-Statut geworden sein (vgl. dazu Rz. 52 ff. hiernach); sodann muss eine Person, der gegenüber der betroffenen Sportlerin bzw. dem betroffenen Sportler eine Fürsorgepflicht zukommt7 (vgl. dazu Rz. 56 hiernach), diese Verletzung des Ethik- Statuts wahrnehmen (vgl. dazu Rz. 55 hiernach); schliesslich muss sie