45 hiervor), hat sich das Augenmerk von SSI (richtigerweise) verschoben: Die Argumentation lautet nun, die angeschuldigte Person habe ihrer Fürsorgepflicht vernachlässigt bzw. gegen Art. 2.1.5 Ethik- Statut verstossen. Angeknüpft wird dabei an die separate Platzierung von G.________ und F.________ im Speisesaal des Teamhotels; darin soll nach Auffassung von SSI eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erblicken sein.