C. Verstoss gegen das Ethik-Statut 49. Wie aus der Verfahrensgeschichte hervorgeht (vgl. Rz. 15 hiervor) richtete SSI die Untersuchung zunächst auf den Verdacht aus, die angeschuldigte Person könnte F.________ und G.________ ungleich behandelt oder diskriminiert haben (vgl. Art. 2.1.1 Ethik-Statut) bzw. ihre psychische Integrität verletzt haben (vgl. Art. 2.1.2 Ethik-Statut). Nachdem sich diese Vorwürfe im Verlaufe der Untersuchungen nicht erhärten bzw. zumindest nicht der angeschuldigten Person zuordnen liessen (vgl. Ziff. 45 hiervor), hat sich das Augenmerk von SSI (richtigerweise) verschoben: