− F.________ und G.________ haben sich am 10. Januar 2022 im Rahmen eines Weltcuprennens an die Bahn in V.________ begeben, obschon sie damals unter Corona-Quarantäne standen. F.________ hat in diesem Kontext - im Wissen darum, dass er noch in Quarantäne hätte sein sollen - persönlich mit der angeschuldigten Person gesprochen und um einen Spurlauf gebeten. Dieses Verhalten wurde von der angeschuldigten Person, wie auch von anderen Verbandsvertretern, als eigentlicher Vertrauensbruch gewertet, zumal wenig später (4. Februar 2022 - 20. Februar 2022) die Olympischen Spiele in W.____