48. Auf Grundlage der von SSI getätigten Untersuchungen (vgl. zu deren Ergebnissen Rz. 10 ff. und Rz. 15 ff. hiervor), die im Untersuchungsbericht überzeugend gewürdigt und - soweit entscheiderheblich - von keiner Seite bestritten werden, legt das Sportgericht seinem Entscheid die folgenden tatsächlichen Begebenheiten zugrunde: