"Art. 2.1.5 Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht Diesen Tatbestand erfüllt eine Person, welche wahrnimmt, dass eine von ihr betreute Sportlerin oder ein von ihr betreuter Sportler Opfer einer Handlung im Sinne von Artikel 2.1.1-2.1.4 ist und keine Massnahmen zur Verhinderung der Verletzungshandlung oder zum Schutz des Opfers vornimmt."