43. SSI eröffnete seine Untersuchung zunächst aufgrund des Verdachts, die angeschuldigte Person könnte F.________ und G.________ diskriminiert bzw. ohne sachliche Gründe ungleich behandelt haben (vgl. Art. 2.1.1 Ethik-Statut). Im vorliegenden Verfahren stellt es sich nur mehr auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe ihre Fürsorgepflicht vernachlässigt (vgl. Art. 2.1.5 Ethik-Statut). Art. 2.1.1 und Art. 2.1.5 Ethik-Statut haben den folgenden Wortlaut: