14 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 7. November 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024 (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl i.V.m Art. 50 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, gültig seit 1. März 2025). VI. Materielles A. Massgebliche Ethikbestimmungen