1.2 Abs. 1 Ethik-Statut nicht ins Gewicht. Daher untersteht die angeschuldigte Person mit Blick auf Vorbringen 3 nicht nur in zeitlicher (vgl. Rz. 39 hiervor), sondern auch in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht dem Ethik-Statut. B. Anwendbares Verfahrensrecht 42. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl.