41. Hinsichtlich des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs findet das Ethik-Statut gemäss Art. 1.2 Abs. 1 Anwendung auf jegliches Verhalten der in Art. 1.1 genannten Organisationen und Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland erfolgt, sofern es im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit beeinflussen kann. Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person steht in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Juniorennationaltrainer bei Swiss Sliding; dass es sich in Z.________ zugetragen hat, fällt mit Blick auf Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut nicht ins Gewicht.