40. Die angeschuldigte Person war damals (noch) als Trainer bei Swiss Sliding angestellt. Swiss Sliding ist eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut. Die angeschuldigte Person untersteht folglich in persönlicher Hinsicht dem Ethik-Statut (Art. 1.1 Abs. 3 lit. d Ethik-Statut).