38. Wie das Sportgericht kürzlich unter Hinweis auf Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV entschieden hat, fällt allein die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Ethik-Statut in seine Zuständigkeit; nicht von der Zuständigkeit des Sportgerichts erfasst sind demgegenüber Fälle, die materiell noch nach den Ethikreglementen der Mitgliederverbände von Swiss Olympic zu beurteilen sind, die bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar waren (vgl. Entscheid 2024.E.15 vom 26. Februar 2025, Rz. 116 ff.).