13 entscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). 36. Die Zuständigkeit des Sportgerichts ist damit vorliegend grundsätzlich zu bejahen (vgl. zur fehlenden Zuständigkeit des Sportgerichts, Sachverhalte zu beurteilen, die sich vor dem 1. Januar 2022 zugetragen haben, Rz. 38 hiernach). V. Anwendbares Recht A. Anwendbares materielles Recht