31. Am 10. Februar 2025 übermittelte SSI dem Sportgericht auf entsprechendes Ersuchen hin (nochmals) das von G.________ eingereichte Video. A.________ nahm dazu mit E-Mail vom 19. Februar 2025 Stellung, wobei er verschiedene zusätzliche Beweismittel (Whatsapp- Chatverlauf der Gruppe "JWCH- X.________") zu den Akten reichte. 32. Am 6. März 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dem Antrag des vorsitzenden Richters auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis zum 5. April 2025 verlängert.