A.________, E.________, F.________ und G.________ (als Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen [Art. 4 Abs. 3 lit. c VerfRegl) sowie dem Swiss Sliding (als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person [Art. 4 Abs. 3 lit. a VerfRegl]) wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren zu beantragen (Art. 5 Abs. 4 VerfRegl).