___ gewesen und er sei in einem Anstellungsverhältnis mit Swiss Sliding gestanden, hätte also in einem positiven Corona-Fall seinem Job nicht nachgehen können. F.________ und G.________ hätten aufgrund der damaligen Quarantäne-Regelung somit am 16. Januar 2022 nicht mit den anderen Team-Mitgliedern an die WM reisen können und hätten den Corona-Eingangstest am 16. Januar 2022 in X.________ nicht wie vom IBSF verlangt machen können. Es sei der IBSF bzw. der Veranstalter gewesen, der entschieden habe, dass die beiden Athleten nicht die gleiche Kabine hätten benützen dürfen, wie die anderen Athleten. Das habe er gar nicht entscheiden können und habe damit nichts zu tun gehabt.