_ hätten die beiden dann doch nach Z.________ reisen dürfen. Anlässlich der WM seien sie durch die angeschuldigte Person sodann erneut diskriminiert worden. So hätten die beiden betroffenen Athleten u.a. teilweise an einem vom Schweizer Team separaten Tisch essen müssen, der Bus von Swiss Sliding habe sie nicht zur Bahn befördert und sie hätten sich teils nicht in der gleichen Kabine wie die anderen Athleten umziehen dürfen. Zudem seien wichtige Informationen wie Übungszeiten und Trainings-Videos mit den beiden nicht oder nur widerwillig geteilt worden (Vorbringen 3). B. Vorabklärungen 10. In der Folge tätigte SSI verschiedene Vorabklärungen: