{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-36_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-36---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "2b875be98d8a2734a6238773a6272865"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SSG 2024/E/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/78", "Zeit UTC": "25.07.2025 00:04:11", "Checksum": "caec51c48c14058c4755479d7e4d8b54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36\n\n56. Nicht auf der Hand liegt im Weiteren, dass der angeschuldigten Person im hier\ninteressierenden Kontext wirklich eine Fürsorgepflicht zukam. Die angeschuldigte Person\nhat im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Sportgericht überzeugend\ndargelegt, im Rahmen der Junioren-WM in X.________ zuhause übernachtet zu haben und\nnur für sportlichen Aspekte zuständig gewesen zu sein; die persönliche Betreuung habe\ndemgegenüber H.________ übernommen, der auch im Hotel übernachtet habe. Auch die\nAussagen von J.________ im Rahmen des Untersuchungsverfahrens lassen nicht auf\nanderes schliessen (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 18, Fragen 14-15). Im Übrigen ist\nfestzuhalten, dass das Ausmass der Fürsorgepflicht einer Betreuungsperson erheblich von\nder Fürsorgebedürftigkeit der betroffenen Athleten abhängt. Vorliegend stand mit der\nseparaten Platzierung im Essraum eine höchstens marginale Beeinträchtigung in Frage, bei\nder zum Vornherein fraglich ist, ob sie in den Anwendungsbereich des Ethik-Statuts fällt;\njedenfalls hätte aber angesichts der oben (vgl. Rz. 55 hiervor) aufgeführten Umstände von\nden Athleten ohne Weiteres erwartet werden dürfen, dass sie ihre Interessen diesbezüglich\ngeltend gemacht bzw. zumindest die angeschuldigte Person zu einer Intervention\naufgefordert hätten.\n\n57. Insgesamt liegt daher - entgegen der Auffassung von SSI - keine Verletzung des Ethik-Statuts\nvor, welche von der angeschuldigten Person zu verantworten wäre. Die Anträge von SSI, es\nsei eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut festzustellen und die angeschuldigte Person\nsei zu verwarnen (vgl. Rz. 22, 28 und 30 hiervor), sind abzuweisen.\n\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n58. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über\ndie Kosten des Verfahrens.\n\n59. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls - es handelt sich hier im\nVergleich mit weiteren Ethikfällen (auch unter dem Aspekt des Verfahrensaufwands) um\neinen Fall mittlerer Komplexität - werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer\nSportgericht auf CHF 1'500 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem\nnicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n60. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder der SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht\nkann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen\nverteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n61. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend SSI aufzuerlegen.\n\n19\nB. Parteikostenersatz\n\n62. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs\nAnspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht das Verfahren\nin rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.\n\n63. Die angeschuldigte Person beantragt keinen Parteikostenersatz. Im vorliegenden Verfahren\nsind folglich keine Parteikosten zu sprechen.\n\n20\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. A.________ wird vom Vorwurf, gegen Art. 2.1.5 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022\nverstossen zu haben, freigesprochen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und SSI auferlegt.\n\n3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.\n\n4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 4. April 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nArthur Brunner\nVorsitzender Richter\n\nCharlotte Frey Leonid Shmatenko\nRichterin Richter\n\n21\n"}