{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-36_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-36---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "2b875be98d8a2734a6238773a6272865"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "fc25769776350effbe2ffb17378162c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36\n\n53. Es ist diesbezüglich im Auge zu behalten, dass die Skeleton-WM der Junioren im Jahr 2021\nin eine Zeit fiel, in welcher die globale Gesundheitslage aufgrund der Verbreitung des Covid-\n19-Virus allgemein als angespannt betrachtet wurde. Entsprechend galten für die kurz\nspäter stattfindenden Olympischen Winterspiele in W.________ strengste Auflagen. So\nmussten Personen, die als Athleten oder Trainer an den Spielen teilnehmen wollten, schon\nWochen vor der Anreise auf einer App täglich über ihren Gesundheitszustand berichten\n(tägliches Temperatur-Monitoring; vgl. Ausführungen der angeschuldigten Person im\nRahmen der Hauptverhandlung). Es erscheint nachvollziehbar, dass selektionierte Athleten\nund Staffmitglieder vor diesem Hintergrund sehr besorgt darum waren, eine Ansteckung\nmit dem Coronavirus zu verhindern; alles andere hätte ihre Teilnahme an den Spielen in\nFrage gestellt. Solches Verhalten kann retrospektiv unter Umständen als übervorsichtig\nerscheinen. Es wäre jedoch unstatthaft, der Beurteilung dieses Verhaltens den heutigen\nWissensstand zugrundezulegen; alles andere liefe auf einen Rückschaufehler hinaus.9\n\n54. Im konkreten Fall erscheint es aufgrund der sehr besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl.\nRz. 48 hiervor), die auf der Grundlage des damals vorhandenen Wissens um die\nÜbertragbarkeit und Gefährlichkeit des Coronavirus gewürdigt werden müssen (vgl. Rz. 53\nhiervor), nicht als unbegründet, dass G.________ und F.________ nach ihrer (verspäteten)\nAnkunft an der Junioren-WM jedenfalls für eine erste Phase angewiesen wurden, sich an\neinem separaten Tisch zu verpflegen. Zu betonen ist, dass diese Anweisung nach Lage der\nAkten nicht von der angeschuldigten Person auskam, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach\nvon K.________, Ice Coach Bob bei Swiss Sliding. Dass diese Platzierung sodann im Verlauf\nder weiteren Woche aufrechterhalten wurde, muss nicht in einer (gewollten)\nUngleichbehandlung von G.________ und F.________ begründet liegen; es ist ohne\nWeiteres denkbar, dass schlicht und einfach die ganze Woche über an der ursprünglichen\n\"Konfiguration\" der Tische im Verpflegungssaal des Athletenhotels festgehalten wurde.\nInsgesamt ist daher höchst fraglich, ob überhaupt von einer ungerechtfertigten\nUngleichbehandlung im Sinne von Art. 2.1.1 Ethik-Statut auszugehen ist. Eine Verletzung\nvon Art. 2.1.2 Ethik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität) fällt aufgrund der\ngeringen Eingriffsschwere ausser Betracht.\n\n55. Entscheidend ist sodann aber, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass\nF.________ und/oder G.________ die angeschuldigte Person im Verlaufe der Junioren-WM\nin X.________ darauf aufmerksam gemacht hätten, dass sie sich an der separaten\nPlatzierung im Verpflegungssaal störten. Das Video, auf das sich SSI im vorliegenden\nVerfahren wesentlich abstützt, zeigt bloss, dass die beiden Athleten mit der Situation nicht\neinverstanden waren. Dies bedeutet nicht, dass dies der angeschuldigten Person auch zur\nKenntnis gebracht worden wäre. Angesichts des Alters von F.________ und G.________,\nihrer - nicht zuletzt im Kontext der individuell per Auto erfolgten Anreise zur Schau\ngestellten - Selbständigkeit und ihrer (durch die Anfechtung der ursprünglich von Swiss\nSliding verweigerten WM-Selektion [Untersuchungsberichts-Beilage 19]) bestens\ndokumentierten Fähigkeit, für ihre Interessen einzustehen, hätte von ihnen ohne Weiteres\nerwartet werden können, dass sie sich bemerkbar gemacht hätten, wenn sie sich an der -\nangeblichen - Ungleichbehandlung substanziell störten. Selbst wenn eine Ethik-Verletzung\nals Anknüpfungspunkt für eine Interventionspflicht der angeschuldigten Person vorliegend\nbejaht würde (vgl. hierzu Rz. 52 ff. hiervor), fehlte es also am Nachweis dafür, dass die\n\n9\nVgl. BGer, Urteil 2C_290/2021 vom 3. September 2021, E. 5.5.4, nicht publ. in: BGE 148 I 19; zum\nRückschaufehler auch MARK SCHWEIZER, Rückschaufehler oder ich wusste, dass das schief gehen\nmusste, Schweizer Richterzeitung 2008/1, insb. Rz. 11 ff.\n18\nangeschuldigte Person davon auch Kenntnis hatte (bzw. davon hätte Kenntnis haben\nmüssen).\n\n"}