{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-36_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-36---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "2b875be98d8a2734a6238773a6272865"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "fc25769776350effbe2ffb17378162c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36\n\n4 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International\nSports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014,\n25 und 29.\n5 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar\nZabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f.\n6 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.\n16\nRegeln zur Covid-Prävention, dem Anliegen, eine Covid-Ansteckung mit Blick auf die\nanstehenden Olympischen Spiele um jeden Preis zu vermeiden, sowie der\nVorgeschichte sachliche Gründe. Ferner wurde F.________ und G.________ wie\nallen anderen selektionierten Athleten die Gelegenheit gegeben, am Athletiktraining\nteilzunehmen, und die angeschuldigte Person hat ihnen auch ein Video-Feedback\nangeboten; auf dieses Feedback haben F.________ und G.________ aus eigenen\nStücken (teilweise) verzichtet (vgl. Rz. 102 des Untersuchungsberichts).\n− Es lässt sich nicht nachweisen, dass die angeschuldigte Person das Servicepersonal\nim Hotel angewiesen bzw. darauf aufmerksam gemacht hätte, dass sie das Corona-\nZertifikat von F.________ bzw. G.________ überprüfen solle (vgl. Rz. 105 des\nUntersuchungsberichts).\n− Es lässt sich nicht nachweisen, dass die angeschuldigte Person angeordnet hat,\nF.________ und G.________ müssten getrennt vom übrigen Team an einem eigenen\nTisch essen. Allerdings hatte die angeschuldigte Person von dieser\nUngleichbehandlung Kenntnis und ist gegen die separate Platzierung nicht\nvorgegangen. Infolge der separaten Platzierung hat der Informationsfluss zwischen\nBetreuungsstaff und Athleten gelitten (vgl. Rz. 107 des Untersuchungsberichts).\n\nC. Verstoss gegen das Ethik-Statut\n\n49. Wie aus der Verfahrensgeschichte hervorgeht (vgl. Rz. 15 hiervor) richtete SSI die\nUntersuchung zunächst auf den Verdacht aus, die angeschuldigte Person könnte\nF.________ und G.________ ungleich behandelt oder diskriminiert haben (vgl. Art. 2.1.1\nEthik-Statut) bzw. ihre psychische Integrität verletzt haben (vgl. Art. 2.1.2 Ethik-Statut).\nNachdem sich diese Vorwürfe im Verlaufe der Untersuchungen nicht erhärten bzw.\nzumindest nicht der angeschuldigten Person zuordnen liessen (vgl. Ziff. 45 hiervor), hat sich\ndas Augenmerk von SSI (richtigerweise) verschoben: Die Argumentation lautet nun, die\nangeschuldigte Person habe ihrer Fürsorgepflicht vernachlässigt bzw. gegen Art. 2.1.5 Ethik-\nStatut verstossen. Angeknüpft wird dabei an die separate Platzierung von G.________ und\nF.________ im Speisesaal des Teamhotels; darin soll nach Auffassung von SSI eine\nungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erblicken sein.\n\n50. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.5 Ethik-Statut setzt objektiv verschiedene\nElemente voraus: Zunächst muss eine Sportlerin oder ein Sportler Opfer einer Handlung im\nSinne von Art. 2.1.1-2.1.4 Ethik-Statut geworden sein (vgl. dazu Rz. 52 ff. hiernach); sodann\nmuss eine Person, der gegenüber der betroffenen Sportlerin bzw. dem betroffenen Sportler\neine Fürsorgepflicht zukommt7 (vgl. dazu Rz. 56 hiernach), diese Verletzung des Ethik-\nStatuts wahrnehmen (vgl. dazu Rz. 55 hiernach); schliesslich muss sie eine - ihr mögliche\nund zumutbare8 - Massnahme zur Verhinderung der Verletzungshandlung oder zum Schutz\ndes Opfers unterlassen.\n\n51. Vorliegend gelingt es SSI nicht, darzutun, dass die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt\nsind:\n\n52. Überaus fraglich ist schon, ob G.________ und F.________ Opfer einer Handlung im Sinne\nvon Art. 2.1.1-2.1.4 Ethik-Statut geworden sind. In Frage kämen diesbezüglich eine\nungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 2.1.1 Ethik-Statut) bzw. ein Eingriff in die\npsychische Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut). Zu beiden Varianten lassen sich dem\nUntersuchungsbericht von SSI keine aussagekräftigen Ausführungen entnehmen; auch\n\n7 Klarer diesbezüglich Art. 2.1.5 Abs. 1 Ethik-Statut 2025.\n8 So ausdrücklich Art. 2.1.5 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut 2025.\n17\nanlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2025 substanziierte SSI seine\ndiesbezügliche Position nicht rechtsgenüglich.\n\n"}