{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-36_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-36---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "2b875be98d8a2734a6238773a6272865"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "fc25769776350effbe2ffb17378162c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36\n\n \"Art. 2.1.1 Diskriminierung und Ungleichbehandlung\nUnter diesen Tatbestand fallen die Diskriminierung und sachlich nicht gerechtfertigte\nUngleichbehandlung anderer Personen wegen ihrer Hautfarbe, Abstammung,\nNationalität, sozialen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Behinderung,\neiner psychischen Krankheit, ihrer Sprache, Religion, politischen oder anderen\nMeinung, ihres Status, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder aus\nanderen Gründen.\"\n\n\"Art. 2.1.5 Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht\nDiesen Tatbestand erfüllt eine Person, welche wahrnimmt, dass eine von ihr betreute\nSportlerin oder ein von ihr betreuter Sportler Opfer einer Handlung im Sinne von\nArtikel 2.1.1-2.1.4 ist und keine Massnahmen zur Verhinderung der\nVerletzungshandlung oder zum Schutz des Opfers vornimmt.\"\n\n44. Der Tatbestand von Art. 2.1.5 Ethik-Statut setzt demnach unter anderem voraus, dass eine\nSportlerin oder ein Sportler Opfer einer Handlung im Sinne von Artikel 2.1.1-2.1.4 Ethik-\nStatut geworden ist. Neben Art. 2.1.1 Ethik-Statut, dessen Wortlaut oben bereits\nwiedergegeben worden ist, käme vorliegend allenfalls auch eine Anknüpfung an Art. 2.1.2\nEthik-Statut in Frage, dessen Abs. 1 und 2 wie folgt lauten:\n\n\"Art. 2.1.2 Verletzung der psychischen Integrität\n1 Unter diesen Tatbestand fallen Belästigungen durch systematische\nÄusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person\nausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das\nNachstellen gegen deren Willen.\n\n2 Eine psychische Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn eine\nPerson unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines\nAbhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch\nabsichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine\nkrankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft.\"\n\n45. Ob eine dieser Ethikbestimmungen verletzt ist, ist nachfolgend zu prüfen. Hierfür gilt es\nvorab, den massgeblichen Sachverhalt festzustellen.\n\n15\nB. Feststellung des massgeblichen Sachverhalts\n\n1. Anwendbares Beweismass\n\n46. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung\neines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu\nbestimmen.4 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des \"comfortable\nsatisfaction\"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen\nVorgaben enthält.5\n\n47. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut konkretisiert diesen Beweismassstab\n(vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der\nangeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der\nleicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit\nInkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren\nsinngemäss anzuwenden.6\n\n2. Feststellungen im konkreten Fall\n\n48. Auf Grundlage der von SSI getätigten Untersuchungen (vgl. zu deren Ergebnissen Rz. 10 ff.\nund Rz. 15 ff. hiervor), die im Untersuchungsbericht überzeugend gewürdigt und - soweit\nentscheiderheblich - von keiner Seite bestritten werden, legt das Sportgericht seinem\nEntscheid die folgenden tatsächlichen Begebenheiten zugrunde:\n\n− F.________ und G.________ haben sich am 10. Januar 2022 im Rahmen eines\nWeltcuprennens an die Bahn in V.________ begeben, obschon sie damals unter\nCorona-Quarantäne standen. F.________ hat in diesem Kontext - im Wissen darum,\ndass er noch in Quarantäne hätte sein sollen - persönlich mit der angeschuldigten\nPerson gesprochen und um einen Spurlauf gebeten. Dieses Verhalten wurde von der\nangeschuldigten Person, wie auch von anderen Verbandsvertretern, als eigentlicher\nVertrauensbruch gewertet, zumal wenig später (4. Februar 2022 - 20. Februar 2022)\ndie Olympischen Spiele in W.________ anstanden und eine Ansteckung mit dem\nCoronavirus angesichts der strengen Regeln, die diesbezüglich zu befolgen waren, für\nbetroffene Sportler wie auch Betreuungspersonen das Olympia-Aus (und damit das\nVerpassen des eigentlichen Höhepunkts des vierjährigen Olympiazyklus) hätte\nbedeuten können (vgl. Rz. 98 des Untersuchungsberichts sowie Befragung der\nangeschuldigten Person durch das Sportgericht).\n− F.________ und G.________ reisten aufgrund ihrer Covid-Quarantäne verspätet zu\nder Junioren-WM in Z.________ an. Sie hatten dort eine andere Garderobe zu\nbenutzen als die anderen Athleten. Dies geschah auf Anweisung des IBSF, ohne dass\ndie angeschuldigte Person involviert gewesen wäre (vgl. Rz. 101 des\nUntersuchungsberichts).\n− Die angeschuldigte Person ist nicht dafür verantwortlich, dass F.________ und\nG.________ vom Physiotherapeuten H.________ (einmal) vom Teambus abgewiesen\nworden sind; soweit sie im weiteren Verlauf der Woche verpflichtet wurden, im Bus\neine Maske zu tragen, hatte diese Massnahme angesichts der damals geltenden\n\n"}