{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-36_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-36---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "2b875be98d8a2734a6238773a6272865"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "fc25769776350effbe2ffb17378162c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36\n\n34. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über\nStreitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist es zuständig für die Beurteilung\nder ihm von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder\nmutmasslicher Missstände.\n\n35. Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit\nInkrafttreten am 1. Juli 2024) sieht vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die\nBeurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI (als Meldestelle) im Zusammenhang\nmit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Zudem sieht\nArt. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht\nauch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut\n\n13\nentscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer\nSportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl\neröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n36. Die Zuständigkeit des Sportgerichts ist damit vorliegend grundsätzlich zu bejahen (vgl. zur\nfehlenden Zuständigkeit des Sportgerichts, Sachverhalte zu beurteilen, die sich vor dem\n1. Januar 2022 zugetragen haben, Rz. 38 hiernach).\n\nV. Anwendbares Recht\nA. Anwendbares materielles Recht\n\n37. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nEthikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per\n1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut), nachdem es vom Sportparlament\nanlässlich seiner 25. Versammlung vom 26. November 2021 (inkl. entsprechender\nStatutenänderungen von Swiss Olympic per 1. Januar 2022) genehmigt worden war.\n\n38. Wie das Sportgericht kürzlich unter Hinweis auf Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV\nentschieden hat, fällt allein die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Ethik-Statut\nin seine Zuständigkeit; nicht von der Zuständigkeit des Sportgerichts erfasst sind\ndemgegenüber Fälle, die materiell noch nach den Ethikreglementen der\nMitgliederverbände von Swiss Olympic zu beurteilen sind, die bis zum 31. Dezember 2021\nanwendbar waren (vgl. Entscheid 2024.E.15 vom 26. Februar 2025, Rz. 116 ff.).\n\n39. Vorliegend ist daher auf die Vorbringen 1 und 2 (vgl. Rz. 7-8 hiervor), die sich auf Vorgänge\nim Rahmen der Schweizer Meisterschaften vom 30. bzw. 31. Dezember 2021 beziehen,\nnicht weiter einzugehen. Anders präsentiert sich die Ausgangslage für das Vorbringen 3, das\nVorgänge im Kontext der Skeleton-WM der Junioren in X.________zum Gegenstand hat, die\nEnde Januar 2022 stattgefunden hat und damit in den zeitlichen Anwendungsbereich des\nEthik-Statuts fällt.\n\n40. Die angeschuldigte Person war damals (noch) als Trainer bei Swiss Sliding angestellt. Swiss\nSliding ist eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut. Die\nangeschuldigte Person untersteht folglich in persönlicher Hinsicht dem Ethik-Statut (Art. 1.1\nAbs. 3 lit. d Ethik-Statut).\n\n41. Hinsichtlich des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs findet das Ethik-Statut gemäss\nArt. 1.2 Abs. 1 Anwendung auf jegliches Verhalten der in Art. 1.1 genannten Organisationen\nund Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland erfolgt, sofern es im\nZusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder das Ansehen des Sports in der\nÖffentlichkeit beeinflussen kann. Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der\nangeschuldigten Person steht in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als\nJuniorennationaltrainer bei Swiss Sliding; dass es sich in Z.________ zugetragen hat, fällt\nmit Blick auf Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut nicht ins Gewicht. Daher untersteht die\nangeschuldigte Person mit Blick auf Vorbringen 3 nicht nur in zeitlicher (vgl. Rz. 39 hiervor),\nsondern auch in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht dem Ethik-Statut.\n\nB. Anwendbares Verfahrensrecht\n\n42. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1\nSpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl.\n\n14\nGemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im\nZeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das\nvorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 7. November 2024 eröffnet\nwurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024 (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl i.V.m\nArt. 50 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, gültig seit 1. März 2025).\n\nVI. Materielles\nA. Massgebliche Ethikbestimmungen\n\n43. SSI eröffnete seine Untersuchung zunächst aufgrund des Verdachts, die angeschuldigte\nPerson könnte F.________ und G.________ diskriminiert bzw. ohne sachliche Gründe\nungleich behandelt haben (vgl. Art. 2.1.1 Ethik-Statut). Im vorliegenden Verfahren stellt es\nsich nur mehr auf den Standpunkt, die angeschuldigte Person habe ihre Fürsorgepflicht\nvernachlässigt (vgl. Art. 2.1.5 Ethik-Statut). Art. 2.1.1 und Art. 2.1.5 Ethik-Statut haben den\nfolgenden Wortlaut:\n\n"}