{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-36_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-36---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "2b875be98d8a2734a6238773a6272865"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "fc25769776350effbe2ffb17378162c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36\n\n \"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer\nZuständigkeit ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen.\n2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher\nSprache zu führen.\n3. Es sei aufgrund klarer Verhältnisse ein Zirkularentscheid zu fällen, dies nach\ndem Einholen des diesbezüglichen, schriftlichen Einverständnisses der übrigen\nParteien.\n4. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports ein durch A.________\nbegangener Verstoss gegen Art. 2.1.5 Ethik-Statut des Schweizer Sports von\nSwiss Olympic festzustellen.\n5. A.________ sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich zu\nverwarnen.\n6. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity im Betrag von CHF 500 sei A.________ zu überbürden.\n7. Die Verfahrenskosten vor der Disziplinarkammer seien A.________\naufzuerlegen.\nEventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n8. Es sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch A.________ zu begleichender\nErsatz der Parteikosten zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity zu sprechen.\"\n\n23. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2024 nahm die Disziplinarkammer des Schweizer\nSports vom Eingang des Untersuchungsberichts Kenntnis und eröffnete ein Verfahren\nwegen möglichen Verstosses insbesondere gegen Art. 2.1.5 Ethik-Statut.\n\nIII. Verfahren vor dem Sportgericht\n24. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n25. Die DK reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer\nSportgerichts ein.\n\n26. Mit Schreiben vom 7. November 2024 setzte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht die Beteiligten darüber in Kenntnis, dass das Verfahren zwischen SSI und der\nangeschuldigten Person mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht\nübernommen werde. Mit gleichem Schreiben wurde den Beteiligten die Bestellung des\nGerichts, die zuständige Kammerbesetzung (Art. 1 Abs. 1 des Reglements betreffend das\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht [VerfRegl]) sowie die Verfahrenssprache (Art. 2\nVerfRegl) mitgeteilt. A.________, E.________, F.________ und G.________ (als Personen,\nwelche einen Ethikverstoss geltend machen [Art. 4 Abs. 3 lit. c VerfRegl) sowie dem Swiss\nSliding (als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person [Art. 4 Abs. 3 lit. a\nVerfRegl]) wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in\nvorliegendem Verfahren zu beantragen (Art. 5 Abs. 4 VerfRegl). Schliesslich wurden die\nParteien darüber informiert, dass sie bis zum 28. November 2024 in schriftlicher oder\n12\nmündlicher Form Stellung nehmen und Anträge stellen könnten, und dass für das Gericht -\nmit dem Einverständnis aller Parteien - gegebenenfalls die Möglichkeit bestehe, auf die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und einen Zirkularentscheid zu\nfällen (Art. 20 VerfRegl).\n\n27. Swiss Sliding, A.________, E.________, F.________ und G.________ liessen sich innert der\nmit Schreiben vom 7. November 2024 angesetzten Frist nicht vernehmen, womit sie\nstillschweigend auf Parteistellung verzichteten.\n\n28. Mit E-Mail vom 28. November 2024 teilte SSI - in Wiederholung der Anträge gemäss\nUntersuchungsbericht - mit, dass es auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nverzichte. A.________ liess sich zu der Frage nicht vernehmen. Weil damit nicht beide\nParteien verzichteten, entschied das Gericht mit Verfügung vom 23. Dezember 2024, dass\neine mündliche Verhandlung stattfinden werde.\n\n29. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lud das Gericht die Parteien auf den 5. Februar 2025,\n10.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vor, und informierte darüber, dass diese in Form einer\nVideokonferenz durchgeführt werde. Ferner orientierte es über den in Aussicht\ngenommenen Ablauf der Hauptverhandlung.\n\n30. Am 5. Februar 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, wobei SSI an den bereits\ngestellten Anträgen festhielt und A.________ sinngemäss um vollumfänglichen Freispruch\nersuchte. Im Rahmen der Hauptverhandlung befragte das Gericht A.________ ausführlich\nzur Sache.\n\n31. Am 10. Februar 2025 übermittelte SSI dem Sportgericht auf entsprechendes Ersuchen hin\n(nochmals) das von G.________ eingereichte Video. A.________ nahm dazu mit E-Mail vom\n19. Februar 2025 Stellung, wobei er verschiedene zusätzliche Beweismittel (Whatsapp-\nChatverlauf der Gruppe \"JWCH- X.________\") zu den Akten reichte.\n\n32. Am 6. März 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dem Antrag\ndes vorsitzenden Richters auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3\nVerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis zum 5. April 2025 verlängert.\n\nIV. Zuständigkeit\n33. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit.\n\n"}