{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-36_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-36---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "2b875be98d8a2734a6238773a6272865"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:55", "Checksum": "fc25769776350effbe2ffb17378162c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/36\n\n 4\nbringen könnten. Er habe dann alle Athletinnen gefragt, wer die Schlitten zum Start bringen\nsoll. Er habe so reagieren müssen, da der Vorwurf im Raum gestanden habe, dass er es nicht\nkorrekt gemacht habe. Das habe aber alle Athletinnen betroffen. Bis diese Aussage geklärt\ngewesen sei, habe er die Schlitten nicht mehr zum Start bringen können. Es sei korrekt, dass\nF.________ und G.________ anlässlich der WM aufgrund von Corona-Tests an einem\nseparaten Tisch hätten sitzen müssen. Er könne nicht nachvollziehen, wieso sie sich deshalb\nungerecht oder diskriminiert behandelt fühlten. Die Bobfahrer hätten dies so gewünscht,\nweil die Olympiade angestanden habe und sie unbedingt einen positiven Corona-Test\nhätten vermeiden wollen. Auch er sei für die Olympiade in W.________ nominiert gewesen\nund hätte unbedingt negativ bleiben müssen. Swiss Sliding habe nicht gewusst, ob\nF.________ und G.________ Covid-positiv oder -negativ gewesen seien. Die beiden hätten\nnie die Wahrheit gesagt. Auch hätten sie in X.________ nie einen negativen Test vorgelegt,\ndies trotz mehrmaliger Aufforderung. Stattdessen hätten sie stets gesagt, dass sie ein\ngültiges Zertifikat besässen. Das bedeute aber noch nicht, dass sie nicht infektiös gewesen\nwären und andere hätten anstecken können. Er habe eine Bestätigung für seine eigene\nSicherheit gewollt. Er habe ihnen aber nie verboten, im Mannschaftsbus mitzufahren. Jeder\nhätte mit dem Mannschaftsbus mitfahren dürfen. F.________ und G.________ hätten ihm\nferner auch mitgeteilt, dass sie nicht zur Trainingshalle kommen wollten und hätten sich mit\nHänden und Füssen gegen alle Angebote seinerseits gewehrt. Er habe alle Athleten\nanlässlich der Junioren-WM gleichbehandelt. Sein Angebot zum Videostudium hätten\nF.________ und G.________ jedoch nicht wahrnehmen wollen, da sie ja einen besseren,\neigenen Trainer hätten. Er sei an der Bahn filmen gewesen und habe anschliessend per Funk\nein Feedback geben wollen. F.________ und G.________ seien aber nicht zum Funk\ngegangen. Die beiden hätten gegen ihn gearbeitet.\n\nC. Untersuchungsverfahren\n\n15. Mit Schreiben vom 13. September 2022 teilte SSI A.________ (als angeschuldigte Person),\nSwiss Sliding (als betroffenem Verband) sowie G.________ und F.________ (als potenziellen\nOpfern eines Ethik-Verstosses) mit, dass eine Untersuchung wegen möglicher\nDiskriminierung und Ungleichbehandlung von Athleten, insbesondere anlässlich der\nSkeleton Junioren-WM 2022 in X.________ eröffnet werde.\n\n16. Am 9. Februar 2023 fand die offizielle Befragung G.________ durch SSI statt; G.________\nwurde dabei von ihrem Vater begleitet. Gemäss der Aussage von G.________ hätte sich die\nSchwester von F.________ wohl anlässlich der SM mit Corona angesteckt. Die Schwester\nvon F.________ sei dann positiv getestet worden und ab dem 1. Januar 2022 seien sie alle\nin Selbstquarantäne gegangen. G.________ selber hätte am 5. Januar 2022 Symptome\nverspürt und sei am 6. Januar 2022 positiv auf Corona getestet worden. Gemäss ihrem Vater\nsei zu diesem Zeitpunkt aber gerade der Wechsel betreffend Quarantänedauer gewesen.\nF.________ und sie seien am 10. Januar 2022 zu Fuss und mit Maske für den Weltcup an die\nBahn runtergelaufen. Die angeschuldigte Person hätte sie dort gesehen, was die Sanktion\nausgelöst habe - beide seien von der WM ausgeschlossen worden. Gemäss G.________\nhätten die beiden diesen Entscheid dann erfolgreich angefochten. F.________ und sie\nhätten aber erst mit einem Tag Verspätung, also am 17. Januar 2022, nach X.________\nreisen dürfen. Der Corona-Test bei der Akkreditierung in X.________ sei bei beiden negativ\nausgefallen. Das heisst, beide seien negativ getestet worden, seien \"genesen\" gewesen und\nhätten ein gültiges Zertifikat besessen. Jemand von der IBSF habe ihnen aber trotzdem\nmitgeteilt, dass sie in eine andere Garderobe hätten gehen müssen. F.________ und sie\nhätten den Verdacht, dass dies von der angeschuldigten Person aus gekommen sei. Auch\ndie Bahnbegehung mit der angeschuldigten Person an ihrem ersten Tag sei \"schnell, schnell\"\ngewesen und die angeschuldigte Person habe ihnen als erstes gesagt \"Abstand bitte\". Es\n\n"}