53. Der Beschwerdeführer hingegen unterliegt mit seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung (vgl. Rz. 25 hiervor). Die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht sind daher ihm aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz