51. Diese Bestimmung ist offenkundig nicht auf die Anfechtung einer Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung zugeschnitten, wie es im vorliegenden Verfahren zur Debatte steht. Es drängt sich daher auf, die Verfahrenskosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen. 52. Diesbezüglich ist vorliegend zu konstatieren, dass SSI (vgl. Rz. 27 und 33 hiervor) und F._____ (vgl. Rz. 33 hiervor) mit ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde obsiegen. Es kommt daher nicht in Betracht, ihnen Kostenaufzuerlegen. B._____ hat keine eigenen Anträge gestellt.