nicht von der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erfasst sind demgegenüber Fälle, die materiell noch nach den Ethikreglementen der Mitgliederverbände von Swiss Olympic zu beurteilen sind, die bis zum 31.12.2021 anwendbar waren (vgl. Entscheid 2024.E.15 vom 26. Februar 2025, Rz. 116 ff.). SSI hat mithin zurecht keine Untersuchung eröffnet, die es dem Schweizer Sportgericht in Form eines Untersuchungsberichts zur Beurteilung hätte unterbreiten können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.