47. Wie das Schweizer Sportgericht kürzlich unter Hinweis auf Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV entschieden hat, fällt - unbesehen allfällig anderslautender Vorschriften des Ethik-Statuts - allein die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Ethik-Statut in seine Zuständigkeit; nicht von der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erfasst sind demgegenüber Fälle, die materiell noch nach den Ethikreglementen der Mitgliederverbände von Swiss Olympic zu beurteilen sind, die bis zum 31.12.2021 anwendbar waren (vgl. Entscheid 2024.E.15 vom 26. Februar 2025, Rz.