8.2 Abs. 1 und 3 implizit davon aus, dass das Schweizer Sportgericht für die Aufarbeitung solcher Sachverhalte zuständig ist, sofern nicht eine Ethik-Stelle eines nationalen Sportverbands bereits über die Sache befunden habe (wie dies etwa bezüglich der Ethik-Verstösse des früheren Trainers M._____ der Fall war, vgl. Rz. 21 hiervor). In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2023 vertrat SSI dementsprechend die Auffassung, der vorliegende Fall sei im Lichte der "während des sachverhaltlichen Zeitraums anwendbaren Ethik-Bestimmungen, so namentlich d[er]jenigen von Swiss Sliding" zu führen und zu beurteilen (a.a.O., Rz. 12).