V. Würdigung 45. SSI prüfte im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Sachverhalte, die sich gemäss der Meldung des Beschwerdeführers zwischen 2014 und 2021 und damit vor dem 1. Januar 2022 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts 2022 - zugetragen haben sollen. In der angefochtenen Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung ging SSI mit Hinweis auf Art. 8.2 Abs. 1 und 3 implizit davon