44. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Überprüfung der angefochtenen Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung ist damit vorliegend grundsätzlich zu bejahen (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für sämtliche Fälle, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind).