43. Ausserdem ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl). Die laufenden Verfahren vor der DK werden vom Schweizer Sportgericht übernommen und von diesem fortgesetzt (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl).