42. In den vorstehend beschriebenen Konstellationen wird das Schweizer Sportgericht nicht durch SSI (mittels Überweisung des Untersuchungsberichts) mit dem Fall befasst, sondern 13 durch jene Personen bzw. Organisationen, die ein Interesse an der weiteren Aufarbeitung eines gemeldeten Ethik-Verstosses geltend machen (siehe dazu auch Art. 5 Abs. 1 Satz 3 VerfRegl).