• Gemäss Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 erlässt SSI eine Einstellungsverfügung, wenn sie im Rahmen ihrer Untersuchung keinen Verstoss gegen das Ethik-Statut feststellt (vgl. - damit übereinstimmend - Art. 15 Abs. 1 VerfRegl-SSI 2025). Diese Verfügung kann nach Art. 5.7.2.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 von den Parteien, dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic und Swiss Olympic innert 21 Tagen ab Zustellung beim Schweizer Sportgericht angefochten werden (vgl. - damit übereinstimmend - Art. 15 Abs. 2 VerfRegl-SSI 2025).