• Art. 5.5 Abs. 4 Ethik-Statut 2022 sah in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (in Kraft getreten am 1. Januar 2022; nachfolgend zit. als VerfRegl- SSI 2022) vor, dass SSI die Nichteröffnung des Verfahrens bzw. dessen Einstellung verfügen, wenn sich im Rahmen ihrer Vorabklärungen bzw. Untersuchung der Verdacht eines Verstosses gegen das Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten resp. belegen liess.