41. Das Ethik-Statut sieht die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts freilich noch in anderen Konstellationen vor, und zwar sowohl in seiner ab 1. Februar 2022 gültigen Fassung (im Folgenden zit. als "Ethik-Statut 2022"), als auch in seiner am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen (neuen) Fassung (im Folgenden zit. als "Ethik-Statut 2025"):