12 36. Am 5. Februar 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer und SSI an den bereits gestellten Anträgen festhielten. 37. Am 6. März 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dem Antrag des vorsitzenden Richters auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis am 5. April 2025 verlängert. IV. Zuständigkeit 38. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit.