31. Mit Schreiben vom 14. November 2024 setzte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Beteiligten darüber in Kenntnis, dass das Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und SSI mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen werde. Mit gleichem Schreiben wurde den Beteiligten die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammerbesetzung (Art. 1 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht [VerfRegl]) sowie die Verfahrenssprache (Art. 2 VerfRegl) mitgeteilt. E._____, B._____, G._____ und F._____ (als Personen, welche potenziell angeschuldigt sein könnten [Art. 4 Abs. 3 lit.