Aufgrund der erhaltenen Unterlagen und Informationen sei die zu sanktionierende Eingriffsschwelle bei keinem der in Frage kommenden Tatbestände erreicht. Insbesondere habe sich aufgrund der Vorabklärungen eine Duldung einer Diskriminierung oder Belästigung durch die angeschuldigten Personen nicht erhärten lassen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass der Beschwerdeführer den angeschuldigten Personen "ganz offensichtlich gravierende Ethik- Verstösse" vorwerfe, zugleich die entsprechenden Sachverhalte lange Zeit aber nicht der zuständigen Meldestelle für Ethik-Fragen gemeldet habe. C. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports