22. In der Folge teilte SSI dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2022 mit, es würden Vorabklärungen in Aussicht genommen. Die Eröffnung einer Vorabklärung gemäss Art. 12 Abs. 1 VerfRegl-SSI bedeute indes nicht, dass sich ein Ethik-Verstoss auch tatsächlich ereignet habe. Im Rahmen der Vorabklärungen werde lediglich geprüft, ob sich eine Verletzung des Ethik-Statuts von Swiss Olympic erhärten lasse. Sei dies der Fall, würden die Verfahrensbeteiligten über die Eröffnung einer Untersuchung informiert.