In der Meldung vom 23. Februar 2022 würden jedoch auch Vorwürfe gegen weitere Personen im Umfeld von Swiss Sliding erhoben. Diese Vorwürfe seien bisher in keinem Verfahren behandelt worden bzw. seien aktuell nicht Gegenstand eines Verfahrens. Da die Meldung bei SSI nach dem 1. Januar 2022 eingegangen sei, finde Art. 8 Abs. 2 Ethik-Statut keine Anwendung und die Zuständigkeit von Swiss Sport Integrity sei zu bejahen, zumal die Meldung weder offensichtlich untauglich sei noch ausserhalb des (temporalen) Geltungsbereichs des Ethik- Statuts liege. 2. Zweiter Rechtsgang