21. Der Beschwerdeführer erhob am 19. April 2022 Einspruch gegen die Abschreibung vom 12. April 2022. Der Ethik-Ausschuss der Stiftung Swiss Sport Integrity hiess diesen Einspruch mit Entscheid vom 30. September 2022 gut und wies die Meldestelle an, zu untersuchen, ob der gemeldete Sachverhalt (unter Ausschluss der Personalie M._____) Verstösse gegen Ethik- Bestimmungen darstelle. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, das von Swiss Sliding angestrengte Verfahren habe nur M._____ betroffen. In der Meldung vom 23. Februar 2022 würden jedoch auch Vorwürfe gegen weitere Personen im Umfeld von Swiss Sliding erhoben.