20. Mit Schreiben des Leiters Ethikverstösse vom 12. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Abschreibung der Meldung mitgeteilt. Begründet wurde diese Abschreibung im Wesentlichen damit, der Inhalt der Meldung vom 23. Februar 2022 sei von Swiss Sliding bereits behandelt worden, weshalb SSI in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Ethik-Statut offensichtlich nicht zuständig sei.