{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-35_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-35---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a21ba169be7b89a91809c170abd19bb1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "aef3b88896cdff6b60a49da82eb68c45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35\n\nV. Würdigung\n45. SSI prüfte im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Sachverhalte, die sich gemäss der\nMeldung des Beschwerdeführers zwischen 2014 und 2021 und damit vor dem 1. Januar\n2022 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts 2022 - zugetragen haben sollen.\nIn der angefochtenen Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung ging SSI mit Hinweis auf\nArt. 8.2 Abs. 1 und 3 implizit davon aus, dass das Schweizer Sportgericht für die\nAufarbeitung solcher Sachverhalte zuständig ist, sofern nicht eine Ethik-Stelle eines\nnationalen Sportverbands bereits über die Sache befunden habe (wie dies etwa bezüglich\nder Ethik-Verstösse des früheren Trainers M._____ der Fall war, vgl. Rz. 21 hiervor). In ihrer\nStellungnahme vom 3. März 2023 vertrat SSI dementsprechend die Auffassung, der\nvorliegende Fall sei im Lichte der \"während des sachverhaltlichen Zeitraums anwendbaren\nEthik-Bestimmungen, so namentlich d[er]jenigen von Swiss Sliding\" zu führen und zu\nbeurteilen (a.a.O., Rz. 12). Dieser Standpunkt ist nach Auffassung des Schweizer\nSportgerichts nicht zutreffend:\n\n46. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nEthikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat in\nseiner ersten Fassung am 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut), nachdem\nes vom Sportparlament anlässlich seiner 25. Versammlung vom 26. November 2021 (inkl.\nentsprechender Statutenänderungen von Swiss Olympic per 1. Januar 2022) genehmigt\nworden war.\n\n47. Wie das Schweizer Sportgericht kürzlich unter Hinweis auf Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV\nentschieden hat, fällt - unbesehen allfällig anderslautender Vorschriften des Ethik-Statuts -\nallein die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Ethik-Statut in seine\nZuständigkeit; nicht von der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts erfasst sind\ndemgegenüber Fälle, die materiell noch nach den Ethikreglementen der\nMitgliederverbände von Swiss Olympic zu beurteilen sind, die bis zum 31.12.2021\nanwendbar waren (vgl. Entscheid 2024.E.15 vom 26. Februar 2025, Rz. 116 ff.). SSI hat\nmithin zurecht keine Untersuchung eröffnet, die es dem Schweizer Sportgericht in Form\neines Untersuchungsberichts zur Beurteilung hätte unterbreiten können. Die Beschwerde\nist daher abzuweisen.\n\n14\nVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n48. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über\ndie Kosten des Verfahrens.\n\n49. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls - es handelt sich hier im\nVergleich mit weiteren Ethikfällen (auch unter dem Aspekt des Verfahrensaufwands und\nder Anzahl der Dokumente) um einen Fall geringer Komplexität - werden die\nVerfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000 festgelegt. Dabei ist\nfestzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n50. Art. 25 Abs. 2 VerfRegl sieht zur Verteilung der Verfahrenskosten die folgende Regelung vor:\nIm Falle einer Verurteilung werden die Kosten in der Regel der angeschuldigten Person\nauferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden\nSportverband oder der SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann von diesen\nVerteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die\nUmstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2\nVerfRegl).\n\n51. Diese Bestimmung ist offenkundig nicht auf die Anfechtung einer Nichteröffnungs- bzw.\nEinstellungsverfügung zugeschnitten, wie es im vorliegenden Verfahren zur Debatte steht.\nEs drängt sich daher auf, die Verfahrenskosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen.\n\n52. Diesbezüglich ist vorliegend zu konstatieren, dass SSI (vgl. Rz. 27 und 33 hiervor) und\nF._____ (vgl. Rz. 33 hiervor) mit ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde obsiegen.\nEs kommt daher nicht in Betracht, ihnen Kostenaufzuerlegen. B._____ hat keine eigenen\nAnträge gestellt.\n\n53. Der Beschwerdeführer hingegen unterliegt mit seinem Antrag auf Aufhebung der\nangefochtenen Nichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung (vgl. Rz. 25 hiervor). Die\nKosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht sind daher ihm aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n54. Der Beschwerdeführer und SSI haben keinen Antrag auf Parteikostenersatz gestellt. F._____\nhat einen solchen Antrag gestellt und mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde\nobsiegt (vgl. Rz. 54 hiervor). Er hat seine Interessen im vorliegenden Verfahren jedoch selber\nwahrgenommen; da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass ihm entschädigungsfähiger\nAufwand angefallen wäre, ist ihm kein Parteikostenersatz zuzusprechen.\n\n55. Im vorliegenden Verfahren sind folglich keine Parteikosten zu sprechen.\n\n15\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.\n\n3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.\n\n4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 4. April 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\n"}