{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-35_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-35---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a21ba169be7b89a91809c170abd19bb1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "aef3b88896cdff6b60a49da82eb68c45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35\n\n34. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 teilte das Schweizer Sportgericht den Beteiligten\nmit, es erachte die Untersuchung als vollständig und gewährte ihnen eine Frist bis 10. Januar\n2025 zur Einreichung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren. Zudem wurde mitgeteilt,\ndass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde.\n\n35. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 lud das Gericht die Parteien auf den 5. Februar 2025,\n16.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vor, und informierte darüber, dass diese in Form einer\nVideokonferenz durchgeführt werde. Ferner orientierte es über den in Aussicht\ngenommenen Ablauf der Hauptverhandlung und teilte den Beteiligten mit, dass F._____ (E-\nMail vom 20. Januar 2025) und B._____ (E-Mail vom 29. Januar 2025) auf die Teilnahme an\nder Hauptverhandlung verzichteten.\n\n12\n36. Am 5. Februar 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, wobei der\nBeschwerdeführer und SSI an den bereits gestellten Anträgen festhielten.\n\n37. Am 6. März 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dem Antrag\ndes vorsitzenden Richters auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3\nVerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis am 5. April 2025 verlängert.\n\nIV. Zuständigkeit\n38. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit.\n\n39. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über\nStreitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist es zuständig für die Beurteilung\nder ihm von SSI überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder mutmasslicher\nMissstände.\n\n40. Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit\nInkrafttreten am 1. Juli 2024) sieht vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die\nSanktionierung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut zuständig ist. Insbesondere ist\ndie Stiftung Schweizer Sportgericht nach dieser Bestimmung zuständig für die Beurteilung\nvon Fällen, die ihr durch die Stiftung Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen\ndas Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden.\n\n41. Das Ethik-Statut sieht die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts freilich noch in anderen\nKonstellationen vor, und zwar sowohl in seiner ab 1. Februar 2022 gültigen Fassung (im\nFolgenden zit. als \"Ethik-Statut 2022\"), als auch in seiner am 1. Januar 2025 in Kraft\ngetretenen (neuen) Fassung (im Folgenden zit. als \"Ethik-Statut 2025\"):\n\n• Art. 5.5 Abs. 4 Ethik-Statut 2022 sah in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 des\nVerfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse\nund Missstände (in Kraft getreten am 1. Januar 2022; nachfolgend zit. als VerfRegl-\nSSI 2022) vor, dass SSI die Nichteröffnung des Verfahrens bzw. dessen Einstellung\nverfügen, wenn sich im Rahmen ihrer Vorabklärungen bzw. Untersuchung der\nVerdacht eines Verstosses gegen das Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten resp.\nbelegen liess. Die Nichteröffnung bzw. Einstellung konnte von den\nVerfahrensbeteiligten innert 14 Tagen bei der DK angefochten werden (Art. 5.5 Abs.\n4 Ethik-Statut 2022; Art. 14 Abs. 2 VerfRegl-SSI 2022).\n\n• Gemäss Art. 5.7.2.1 Abs. 1 Ethik-Statut 2025 erlässt SSI eine Einstellungsverfügung,\nwenn sie im Rahmen ihrer Untersuchung keinen Verstoss gegen das Ethik-Statut\nfeststellt (vgl. - damit übereinstimmend - Art. 15 Abs. 1 VerfRegl-SSI 2025). Diese\nVerfügung kann nach Art. 5.7.2.1 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 von den Parteien, dem\nbetroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss\nOlympic und Swiss Olympic innert 21 Tagen ab Zustellung beim Schweizer\nSportgericht angefochten werden (vgl. - damit übereinstimmend - Art. 15 Abs. 2\nVerfRegl-SSI 2025).\n\n42. In den vorstehend beschriebenen Konstellationen wird das Schweizer Sportgericht nicht\ndurch SSI (mittels Überweisung des Untersuchungsberichts) mit dem Fall befasst, sondern\n\n13\ndurch jene Personen bzw. Organisationen, die ein Interesse an der weiteren Aufarbeitung\neines gemeldeten Ethik-Verstosses geltend machen (siehe dazu auch Art. 5 Abs. 1 Satz 3\nVerfRegl).\n\n43. Ausserdem ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss\nden Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30\nAbs. 2 VerfRegl). Die laufenden Verfahren vor der DK werden vom Schweizer Sportgericht\nübernommen und von diesem fortgesetzt (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl).\n\n44. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Überprüfung der angefochtenen\nNichteröffnungs- bzw. Einstellungsverfügung ist damit vorliegend grundsätzlich zu bejahen\n(vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für sämtliche\nFälle, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet\nworden sind).\n\n"}