{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-35_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-35---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a21ba169be7b89a91809c170abd19bb1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "aef3b88896cdff6b60a49da82eb68c45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35\n\n24. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 verfügte SSI die Einstellung des Verfahrens bzw.\nverzichtete auf die Eröffnung einer Untersuchung. Sie begründete dies zusammengefasst\ndamit, seit der ersten Meldung im Oktober 2021 sei bei Swiss Sliding schnell und\nkonsequent gehandelt worden; bis dahin seien bei der zuständigen Meldestelle für Ethik-\nFragen von Swiss Sliding zu dieser Thematik keine Meldungen eingegangen. Aufgrund der\nerhaltenen Unterlagen und Informationen sei die zu sanktionierende Eingriffsschwelle bei\nkeinem der in Frage kommenden Tatbestände erreicht. Insbesondere habe sich aufgrund\nder Vorabklärungen eine Duldung einer Diskriminierung oder Belästigung durch die\nangeschuldigten Personen nicht erhärten lassen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass der\nBeschwerdeführer den angeschuldigten Personen \"ganz offensichtlich gravierende Ethik-\nVerstösse\" vorwerfe, zugleich die entsprechenden Sachverhalte lange Zeit aber nicht der\nzuständigen Meldestelle für Ethik-Fragen gemeldet habe.\n\nC. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n25. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 focht der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung\nvom 24. Januar 2023 bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (\"DK\") an. Er stellte\ndabei die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1. Der Entscheid der Meldestelle von Swiss Sport Integrity betreffend\nVerfahrenseinstellung bzw. Verzicht auf die Eröffnung einer Untersuchung im Fall\nPP/TTTT sei aufzuheben.\n2. Es sei ein Verfahren gegen diverse Mitarbeiter bzw. Funktionäre von Swiss Sliding\nim Sinne des Ethik-Statuts und des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity betreffend Ethikverstösse und Missstände durchzuführen. Insbesondere sei\neine Untersuchung gegen folgende Personen, welche diverse Funktionen bei Swiss\nSliding ausüben, zu eröffnen:\n− E._____, Spartenchef Skeleton\n− B._____, Sportchefin Bob, Skeleton, Rodeln\n− G._____, Geschäftsführer und Chef Leistungssport\n− F._____, Vizepräsident.\n3. Die beschuldigten Personen seien angemessen zu sanktionieren.\"\n\n26. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 nahm die DK vom Eingang des Rechtsmittels\nKenntnis und eröffnete ein Verfahren. SSI wurde eine Frist bis am 6. März 2023 gesetzt, um\nder Disziplinarkammer sämtliche bei ihr liegenden Verfahrensakten in dieser Angelegenheit\nzukommen zu lassen und eine Stellungnahme samt Anträgen einzureichen.\n\n27. Am 3. März 2023 übermittelte SSI der DK die Akten und reichte eine Stellungnahme ein.\nDabei stellte sie folgende Anträge:\n\n\"1. Die Einsprache sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Allfällige Kosten seien dem Einsprecher aufzuerlegen.\"\n\n28. Am 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der DK eine weitere Stellungnahme ein.\n\n11\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n29. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n30. Die DK reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer\nSportgerichts ein.\n\n31. Mit Schreiben vom 14. November 2024 setzte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht die Beteiligten darüber in Kenntnis, dass das Verfahren zwischen dem\nBeschwerdeführer und SSI mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht\nübernommen werde. Mit gleichem Schreiben wurde den Beteiligten die Bestellung des\nGerichts, die zuständige Kammerbesetzung (Art. 1 Abs. 1 des Reglements betreffend das\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht [VerfRegl]) sowie die Verfahrenssprache (Art. 2\nVerfRegl) mitgeteilt. E._____, B._____, G._____ und F._____ (als Personen, welche\npotenziell angeschuldigt sein könnten [Art. 4 Abs. 3 lit. b VerfRegl) sowie Swiss Sliding (als\nnationaler Sportverband [Art. 4 Abs. 3 lit. a VerfRegl]) wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen\ngesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren zu beantragen (Art. 5 Abs. 4\nVerfRegl). Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 5. Dezember\n2024 in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung nehmen und Anträge stellen könnten,\nund dass für das Gericht - mit dem Einverständnis aller Parteien - gegebenenfalls die\nMöglichkeit bestehe, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten\nund einen Zirkularentscheid zu fällen (Art. 20 VerfRegl).\n\n32. F._____ und B._____ beantragten mit E-Mails vom 18. November 2024 bzw. vom 27.\nNovember 2024 Parteistellung. Swiss Sliding teilte mit Schreiben vom 27. November 2024\nmit, auf die Parteistellung zu verzichten. G._____ und E._____ liessen sich innert\nangesetzter Frist nicht vernehmen und verzichteten damit konkludent auf Parteistellung.\n\n33. SSI beantragte mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 eine Stellungnahme, wobei\ninhaltlich im Wesentlichen auf die der Disziplinarkammer am 3. März 2023 eingereichte\nStellungnahme verwiesen wurde. F._____ reichte am 5. Dezember 2024 eine\nStellungnahme ein, die mit verschiedenen Beilagen versehen war (Unterlagen zu den\nRechtsmittelverfahren Selektion Skeleton Olympische Winterspiele 2022). Er stellte Antrag\nauf Abweisung der Beschwerde. B._____ verzichtete mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 auf\neine solche Stellungnahme, gab jedoch zu Protokoll, sie stehe jederzeit für eine mündliche\nStellungnahme zur Verfügung.\n\n"}