{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-35_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-35---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a21ba169be7b89a91809c170abd19bb1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "aef3b88896cdff6b60a49da82eb68c45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35\n\n Feedback Athleten 2019\n• M._____ erhält ein durchwegs gutes Feedback. Deswegen ging/gehe ich\ndavon aus, dass sich M._____ gebessert hat.\n• Ich habe auch anderweitig nichts gehört, dass auf grundlegende Probleme\nmit M._____ hindeuten würde.\"\n\n18. Anhang 11 schliesslich besteht aus einer E-Mail des Beschwerdeführers an die Ethik-\nMeldestelle von Swiss Sliding vom 21. Februar 2022 sowie der gleichentags versandten\nAntwort-E-Mail, beide nachstehend in ihren relevanten Passagen wiedergegeben:\n\nE-Mail Beschwerdeführer:\n\"Können Sie mir bitte mitteilen, wann (Datum) Sie vom Verband das erste Mal\nangeschrieben wurden und dann das Verfahren in Bezug auf die Verletzung des Code\nof Conduct von Swiss Sliding eingeleitet haben. Dann hätte ich gerne Akteneinsicht\nerhalten. Sollten die Akten bereits bei Die Akten können Sie mir an die folgende\nAdresse zusenden.\"\n\nE-Mail Ethik-Meldestelle Swiss Sliding:\n\"Meine Untersuchung in dieser Angelegenheit ist abgeschlossen. Meinen Bericht inkl.\nsämtlicher Akten habe ich am 22. Dezember 2021 an den Vorsitzenden des\nEntscheidrats von Swiss Sliding, RA R._____ […], gesandt. Seither liegt die\nVerfahrensleitung und damit auch die Zuständigkeit für Akteneinsichtsgesuche beim\nVorsitzenden des Entscheidrats bzw. beim Entscheidrat und ich ersuche Sie höflich,\n\n9\nIhr Gesuch an ihn zu richten. Die ersten Informationen zu den beim Vorstand\neingegangenen Meldungen erhielt ich am 20. Oktober 2021, wobei ich zufolge einer\nFerienabwesenheit meine Tätigkeit in dieser Angelegenheit am 25. Oktober 2021\naufgenommen habe.\"\n\nB. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n1. Erster Rechtsgang\n\n19. Per E-Mail vom 18. März 2022 ersuchte SSI den Beschwerdeführer um Präzisierung der\nMeldung, weil diese gemäss der Aktenlage offenbar durch Swiss Sliding zumindest teilweise\nbereits abgehandelt worden war und somit vorbehältlich zusätzlicher Elemente\ndiesbezüglich abzuschreiben sei. Gleichentags meldete sich der Beschwerdeführer sowohl\ntelefonisch als auch per E-Mail, um Präzisierungen vorzunehmen und Dokumente\nnachzuliefern.\n\n20. Mit Schreiben des Leiters Ethikverstösse vom 12. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer\ndie Abschreibung der Meldung mitgeteilt. Begründet wurde diese Abschreibung im\nWesentlichen damit, der Inhalt der Meldung vom 23. Februar 2022 sei von Swiss Sliding\nbereits behandelt worden, weshalb SSI in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Ethik-Statut\noffensichtlich nicht zuständig sei.\n\n21. Der Beschwerdeführer erhob am 19. April 2022 Einspruch gegen die Abschreibung vom 12.\nApril 2022. Der Ethik-Ausschuss der Stiftung Swiss Sport Integrity hiess diesen Einspruch mit\nEntscheid vom 30. September 2022 gut und wies die Meldestelle an, zu untersuchen, ob der\ngemeldete Sachverhalt (unter Ausschluss der Personalie M._____) Verstösse gegen Ethik-\nBestimmungen darstelle. Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, das\nvon Swiss Sliding angestrengte Verfahren habe nur M._____ betroffen. In der Meldung vom\n23. Februar 2022 würden jedoch auch Vorwürfe gegen weitere Personen im Umfeld von\nSwiss Sliding erhoben. Diese Vorwürfe seien bisher in keinem Verfahren behandelt worden\nbzw. seien aktuell nicht Gegenstand eines Verfahrens. Da die Meldung bei SSI nach dem 1.\nJanuar 2022 eingegangen sei, finde Art. 8 Abs. 2 Ethik-Statut keine Anwendung und die\nZuständigkeit von Swiss Sport Integrity sei zu bejahen, zumal die Meldung weder\noffensichtlich untauglich sei noch ausserhalb des (temporalen) Geltungsbereichs des Ethik-\nStatuts liege.\n\n2. Zweiter Rechtsgang\n\n22. In der Folge teilte SSI dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2022 mit,\nes würden Vorabklärungen in Aussicht genommen. Die Eröffnung einer Vorabklärung\ngemäss Art. 12 Abs. 1 VerfRegl-SSI bedeute indes nicht, dass sich ein Ethik-Verstoss auch\ntatsächlich ereignet habe. Im Rahmen der Vorabklärungen werde lediglich geprüft, ob sich\neine Verletzung des Ethik-Statuts von Swiss Olympic erhärten lasse. Sei dies der Fall, würden\ndie Verfahrensbeteiligten über die Eröffnung einer Untersuchung informiert. Dem\nBeschwerdeführer wurde ferner eine Frist bis 9. Dezember 2022 angesetzt, um seine\nMeldung zu präzisieren und aufzuzeigen, inwiefern seines Erachtens aufgrund der von ihm\nvorgebrachten Sachverhalte die anwendbaren Ethik-Bestimmungen verletzt worden sein\nsollten.\n\n23. Am 14. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer, nachdem SSI ihm die angesetzte Frist\nerstreckt hatte, eine Stellungnahme ein. Er verwies dabei auf die\nSachverhaltsausführungen, die er im bisherigen Verfahren bereits getätigt hatte. Rechtlich\nstellte er sich auf den Standpunkt, dass Verstösse gegen den Code of Conduct von Swiss\n10\nSliding bzw. die dort in Bezug genommenen Codices 1 und 2. Ferner brachte er vor, im\nCodex 2 werde statuiert, dass die Prinzipien der Ethik-Charta von Swiss Olympic zu achten\nseien, wobei vorliegend die Prinzipien 4 (Respektvolle Förderung statt Überforderung), 5\n(Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung) und 6 (Gegen Gewalt, Ausbeutung und\nsexuelle Übergriffe) einschlägig seien.\n\n"}