{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-04", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-35_2025-04-04.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-35---Entscheid-vom-04-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a21ba169be7b89a91809c170abd19bb1"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 04.04.2025 SSG 2024/E/35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:56", "Checksum": "aef3b88896cdff6b60a49da82eb68c45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 04.04.2025 SSG 2024/E/35\n\nSSG 2024/E/35 - A._____ v. SSI\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Arthur Brunner, Rechtsanwalt, St. Gallen\nRichterin: Charlotte Frey, Rechtsanwältin, Lausanne\nRichter: Leonid Shmatenko, Rechtsanwalt, Zürich\n\nIn der Sache zwischen\n\nA._____\n\n-Beschwerdeführer -\n\nund\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Nicola Schaller, Rechtsdienst\n\n- Beschwerdegegnerin -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Mehrere Kinder von A._____ (\"Beschwerdeführer\"), insbesondere dessen Söhne C._____\nund D._____, betätig(t)en sich im Skeletonsport, und figurierten in den (Junioren-\n)Nationalmannschaften von Swiss Sliding. Über die Führung dieser (Junioren-\n)Nationalmannschaften durch den Verband kam es zwischen dem Beschwerdeführer und\neinzelnen Vertretern von Swiss Sliding zu Differenzen.\n\n2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit\nSitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur\nBekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale\nMeldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV)\nzuständig.\n\n3. Die SSI und der Beschwerdeführer werden im Weiteren gemeinsam als \"Parteien\"\nbezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft die - durch SSI verfügte - Nichteröffnung bzw. Einstellung\neiner Untersuchung, die auf eine Meldung des Beschwerdeführers zurückgeht und - nach\ndem Willen des Beschwerdeführers - mutmassliche Ethikverstösse verschiedener Vertreter\nvon Swiss Sliding (B._____, E._____, F._____, G._____) zum Gegenstand haben sollte.\n\n5. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts\ngemäss den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben sowie im Rahmen\nder mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die\nVerfahrensakten verwiesen.\n\nA. Meldung\n\n6. Am 23. Februar 2022 reichte A._____ bei SSI brieflich eine Meldung ein mit dem Betreff\n\"Meldung betreffend Ethikverstösse\". Darin führte er - unter Hinweis auf die\nmiteingereichten Beilagen - aus, was folgt:\n\n\"Seit längerer Zeit beschäftigt mich der Fachverband (FV) Swiss Sliding, da meine\nSöhne und Töchter für diesen Verband als Sportler auch international auftreten\n(Skeleton). Leider ist mir aufgefallen, dass gewisse Vorkommnisse im FV nicht\nsorgfältig untersucht werden. Konkret will ich aufzeigen, dass die Verbandsspitze\nüber die Geschäftsleitung bis runter zu den Trainern sich gegenseitig den Rücken\nfreihalten, dies auf Kosten der Athleten/innen, dies seit 2015/2016. Im Frühjahr 2020\nwurden die Athleten von den Sparten Bub und Skeleton angehalten, die Trainer zu\nbewerten. Dies geschah dann und diese Meldungen wurden intern ausgewertet.\nLeider hatte dies keine Konsequenzen, der FV hätte auf Grund dieser Meldung bereits\nhandeln müssen. Der Bobclub Z._____ in der Person des Sportchefs H._____ meldete\nim Herbst 2020 beim Chef Leistungssport und beim Sportchef Skeleton Bedenken an.\nDanach geschah nichts. Eine Saison später 2020/2021 das gleiche Bild. Es wird\nbefragt und gemeldet. Das Resultat hat I._____ mündlich an B._____ Sportchefin\n\n"}